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Satzung 

 

des Gesundheitssportverein Radebeul-Ost e.V. 

 

 

 

§ 1     Name und Sitz, Wesen 

 

1. Der Verein führt den Namen Gesundheitssportverein Radebeul-Ost e.V., im folgenden GSV 
genannt. 

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Radebeul, Hauptstraße 1 und ist im Vereinsregister des 
Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer  VR  11031 eingetragen. 

 

3. Er ist Mitglied im Landessportbund Sachsen, Sächsischer Behinderten-und 
Rehabilitationssportverband e.V. und Kreissportbund Meißen. 

 

 

§ 2     Zweck des Vereins 

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Gesundheitssport, Freizeitsport und 
Rehabilitationssport.  

 

 

§ 3     Zweckverwirklichung 

 

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Training, Kursangebote, Reha - und 
Freizeitsport. 

 

 

§ 4     Steuer- und Zivilrechtliche Grundlagen 

 

1. Der GSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

2. Der GSV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Für 
die Tätigkeit in den Organen kann ein Aufwendungsersatz nach § 3 Nr.26 a 
Einkommenssteuergesetz gezahlt werden. Mittel des GSV dürfen nur für satzungsgemäße 
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des GSV 
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder 
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.  

 

3. Der GSV ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er vertritt den 
Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. 

 

4. Die Arbeitsweise des GSV ist transparent und für Dritte nachvollziehbar. 

 

 

 

 

 


 

Satzung Gesundheitssportverein Radebeul-Ost e.V. Seite 2 von 5 

 

§ 4     Mitgliedschaft 

 

1. Ordentliches Mitglied (im weiteren Mitglied) des Vereins können natürliche Personen 
werden. 

 

2. Jedes Mitglied ist gleich. 

 

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 

 

4. Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich um den Sport im 
GSV besonders verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes zu 
Ehrenmitgliedern berufen werden. 

 

5. Fördernde Mitglieder können andere Vereine, Organisationen und natürliche Personen 
werden, die den GSV bei der Durchsetzung seiner Interessen unterstützen. Fördernde 
Mitglieder haben kein Stimmrecht. Können aber beratend tätig werden. 

 

 

§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft 

 

1. Der Antrag auf Aufnahme in den GSV muss schriftlich an den Vorstand des GSV erfolgen. 
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

 

 

§ 6     Verlust der Mitgliedschaft 

 

1. Durch Austritt, der erklärt werden kann, erlischt die Mitgliedschaft. 
Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand des GSV zu erfolgen. Der Austritt ist 
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende möglich. 

 

2. Auflösung der Mitgliedsorganisation 

 

3. Ausschluss durch Vorstand nach vorheriger Anhörung: 
- wegen Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung 
- wegen Verletzung der durch die Satzung den Mitgliedern obliegenden    
Verpflichtungen 

 

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. 

 

 

§ 7     Beiträge 

 

1. Der GSV erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. 

 

2. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Beiträge gemäß Abs. 1 werden in einer 
Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand zu beschließen ist. 

 

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

4. Alle Mitglieder müssen dem Verein die zur Erhebung von Beiträgen notwendigen 
Angaben machen. Dies sind die im schriftlichen Aufnahmeantrag geforderten Angaben. 
Jede Änderung dieser Angaben ist unverzüglich mitzuteilen. Bei verspäteter oder versäumter 
Änderungsmitteilung hat das Mitglied alle dadurch entstandenen Kosten zu erstatten. 


 

Satzung Gesundheitssportverein Radebeul-Ost e.V. Seite 3 von 5 

 

§ 8     Vorstand 

 

1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. 
Sie ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerruflich. Wichtiger Grund ist 
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.  Der 
Vorstand  kann zur Durchsetzung seiner Satzungszwecke ein Büro führen und die 
erforderlichen Mitarbeiter beschäftigen. 

 

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand wählt mit 
Stimmenmehrheit den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister des 
Vereins. 

 

3. Dem Vorstand obliegen die Leitung des GSV und die Führung seiner Geschäfte. Er hat die 
Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die nicht ausschließlich einem anderen Vereinsorgan 
zugewiesen sind.   

 

4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vereins 
erfolgt durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Die 
Beschlussfassung erfolgt auf der Grundlage der einfachen Mehrheit.  

 

 

§ 9     Vereinsorgane 

 

1. 1. Vorsitzender 
     2. Vorsitzender 
     Schatzmeister 

 

2. Der Vorstand kann Bürokräfte und Gerätewarte bestellen. 

 

3. Die Aufgaben der einzelnen Organmitglieder sind in separaten Verträgen geregelt. 

 

 

§ 10     Vergütung im Verein 

 

1. Alle in den Organen ehrenamtlich Tätigen können ihre Auslagen und Aufwendungen - soweit 
sie angemessen sind  - erstattet bekommen. Außerdem können sie eine Ehrenamtspauschale 
nach § 26a EstG erhalten.  

 

2. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften 
der §§ 664 – 670 BGB entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstandes sind 
unentgeltlich tätig bzw. erhalten nicht mehr als eine Ehrenamtspauschale nach § 26a EstG. 

 

3. Die einzelnen Vergütungen der Übungsleiter werden separat in den Verträgen geregelt. 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Satzung Gesundheitssportverein Radebeul-Ost e.V. Seite 4 von 5 

 

§ 11     Berufung der Versammlung der Mitglieder 

 

1. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu 
berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung wird 
geleitet durch mindestens 1 Mitglied des Vorstandes. 

 

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als ordentliche Versammlung zu 
berufen. 

 

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung der finanziellen Mittel, den 
Tätigkeitsbericht, die Bestellung und Entlassung des Vorstandes. Sie benennt und entlässt 
den Schatzmeister. Sie bestätigt den Bericht des  Schatzmeisters. 

 

4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang 
an der Trainingsstätte des GSV. 

 

5. Zwischen dem ersten Tag des Aushangs und dem Termin der Versammlung muss eine Frist 
von mindestens 14 Kalendertagen liegen. 

 

6. Mit dem Aushang ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 
bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 

 

7. Die Berufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist möglich. 

 

8. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen aus zwingenden Gründen durch 
den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Dreiteil der Mitglieder unter Angabe 
des Zweckes und der Gründe mit einer Frist von 14 Kalendertage. Die Einladung zur 
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per Aushang in der Trainingsstätte des 
GSV. 

 

§ 12     Versammlung der Mitglieder 

 

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht durch den Vorstand zu besorgen 
sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der ordentlichen Mitglieder geregelt. 

 

2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder über die 
Bezeichnung des Gegenstandes schriftlich informiert sind und zwei Drittel der Mitglieder ihre 
Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich in einer Unterschriftenliste erklären. Als Nachweis 
der schriftlichen Information gilt der Aushang an der Trainingsstätte. 

 

3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei 
Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Zwecks des Vereins 
bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. 

 

4. Ein Einspruch eines nichterschienenen Mitgliedes gegen einen Beschluss muss innerhalb vier 
Wochen nach Kenntniserhalt der Änderung (Datum des Aushanges) schriftlich erfolgen.  

 

5. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines 
Rechtgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäftes 
zwischen ihm und dem Verein betrifft. Desweiteren ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt 
wenn der Beitrag nicht fristgerecht bezahlt wird. 

 


 

Satzung Gesundheitssportverein Radebeul-Ost e.V. Seite 5 von 5 

 

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll und eine Mitgliederanwesenheit zuführen. 
Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister 
gegengelesen und unterschrieben.  

 

 

§ 13     Haftungsbeschränkung 

 

1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im 
Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitglieder im Innenverhältnis nicht für 
fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, 
bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei 
Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung 
des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht. Ist § 31a Abs. 1 s.2 
BGB nicht anzuwenden. 

 

2. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, 
ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen 
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung 
von den Ansprüchen Dritter. 

 

 

§ 14     Auflösung des Vereins 

 

1. Die Auflösung des GSV kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung 
erfolgen. Zur Auflösung ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen 
erforderlich. 

 

2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des GSV an 
den Kreissportbund Meißen , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, 
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 
Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. 

 

4. Im Falle der Überschuldung des Vereins hat der Vorstand die Eröffnung des 
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. 

 

 

§ 15     Inkrafttreten 

 

1. Die Satzung wurde am 13.07.2006 errichtet und zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 
08.01.2014 geändert. 

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