top of page

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Gesundheitssportverein Radebeul-Ost e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Radebeul.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Durchführung von Gesundheitssport, Freizeitsport und Rehabilitationssport.

(2) Die Arbeitsweise des Vereins ist transparent und für Dritte nachvollziehbar.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein kann zur Durchsetzung seiner Satzungszwecke einen Geschäftsführer bestellen, ein Büro führen und die erforderlichen Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied (im weiteren Mitglied) des Vereins können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Jedes Mitglied ist gleich.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Willenserklärung, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt durch Willenserklärung bedarf der Schriftform gegenüber dem Vorstand. Sie kann jeweils zum Ende des darauffolgenden Monats erklärt werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Austritt. Mitglieder, die in grober Weise gegen die Satzung verstoßen, können durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes von der Vereinsarbeit bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung suspendiert werden. Gesundheitssportverein Radebeul-Ost e.V. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluß.

(5) Juristische Personen können dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(6) Für Verdienste um den Verein können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und ein Ehrenpräsident des Vereins berufen werden. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Berufung.

 

§ 4 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Einzelheiten zum Mitgliedsbeitrag werden in einer Beitragsordnung festgehalten. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Wird von einem Mitglied der Beitrag nicht geleistet, kann die Streichung des Mitgliedes von der Mitgliederliste erfolgen. Die Streichung durch den Vorstand kann dann erfolgen, wenn 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Beitragsbegleichung der Beitrag durch das Mitglied nicht entrichtet worden ist.

 

§ 5 Vorstand

(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung. Sie ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerruflich. Wichtiger Grund ist grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

(2) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Der Vorstand wählt mit Stimmenmehrheit den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart des Vereins.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder. Ist ein Geschäftsführer bestellt, kann der Vorstand dem Geschäftsführer Vollmacht für die Vertretung des Vereins erteilen. Die Vollmachterteilung bedarf der Schriftform. Sie kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerrufen werden. Ein wichtiger Grund ist z.B. die Kündigung des Geschäftsführers.

(4) Der Vorstand bestimmt die Arbeitsweise des Vereins, wie Trainings- und Therapiepläne, Leistungsempfehlungen, die Einrichtung von Qualitäts- und Ausrichtungsnachweisen, Bestimmung der Vorrangigkeit von Aufgaben.

 

§ 6 Versammlung der Mitglieder

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht durch den Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der ordentlichen Mitglieder geregelt Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung der Versammlung der Mitglieder bezeichnet wird. Für die Kenntnis der Einberufung der Versammlung gilt der Nachweis der einfachen Postzustellung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Gesundheitssportverein Radebeul-Ost e.V.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder über die Bezeichnung des Gegenstandes schriftlich informiert sind und zwei Drittel der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären. Als Nachweis der schriftlichen Information gilt die einfache Postzusendung.

(3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

(4) Ein Einspruch eines nichterschienenen Mitgliedes gegen einen Beschluß muß innerhalb vier Wochen nach Kenntniserhalt der Änderung (Datum des Poststempels) schriftlich erfolgen.

(5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

§ 7 Berufung der Versammlung der Mitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als ordentliche Versammlung zu berufen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung der finanziellen Mittel, den Tätigkeitsbericht, die Bestellung und Entlastung des Vorstandes, Sie benennt und entlastet den Kassenwart. Sie bestätigt den Bericht des Kassenwartes.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich an alle Mitglieder durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Kalendertagen (Datum des Poststempels) zu erfolgen.

(5) Die Berufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist möglich.

(6) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen aus zwingenden Gründen durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Dreiteil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe mit einer Frist von 14 Kalendertagen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

 

§ 8 Protokollierung

(1) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Niederschrift erfolgt durch einen Protokollführer, der vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.

(3) Das Protokoll bedarf der Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden des Vorstandes bzw. von zwei Vorstandsmitgliedern oder des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Gesundheitssportverein Radebeul-Ost e.V.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Die Versammlung der Mitglieder beschließt über die Art der Liquidation bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an steuerbegünstigte Einrichtungen oder Vereine, die diese Mittel für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

(3) Im Falle der Überschuldung des Vereins hat der Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das im übrigen nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.

(2) Die Vereinsmitglieder sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung solcher Regelungen mitzuwirken, durch die eine der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommende Regelung rechtswirksam erzielt wird.

 

Die Satzung des Vereins wurde am 13.07.2006 durch die Gründungsmitglieder beschlossen und am 31.08.2006 um die Gemeinnützigkeit ergänzt.

Die Satzung des Vereins wurde am 08.Mai durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert (Name und Zweck des Vereins).

Die Satzung des Vereins wurde am 14.08.2007 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. (§7)

bottom of page